2/2.2 Erweiterte Freistellung bei stationärer Mitaufnahme

Autor: Weyand

Seit dem 01.01.2024 besteht darüber hinaus für einen Elternteil ein Freistellungsanspruch bei einer stationären Behandlung des Kindes, wenn dieser aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen wird, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Ein zeitliche Begrenzung des Anspruchs ist nicht vorgesehen. Er besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Im Übrigen werden diese Krankentage auch nicht auf die Krankentage angerechnet, die zur Betreuung kranker Kinder genommen werden können.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.03.2024