2/2.6 Kein Kinderkrankengeld bei einer geringfügigen Beschäftigung

Autor: Weyand

Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht ein Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber (siehe oben 2/2.1). Hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Kinderkrankengeld ist zu berücksichtigen, dass geringfügige Beschäftigungen nicht sozialversicherungspflichtig sind, es fallen also keine Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an. Es besteht in diesem Fall daher auch kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, so dass auch kein Kinderkrankengeld seitens der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.03.2024