2/2.1 Freistellung von der Arbeit

Autor: Weyand

Bedürfen Kinder der Betreuung und kann diese nur durch einen berufstätigen Elternteil wahrgenommen werden, erlangt dieser einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 273 Abs. 3 BGB. Die Vorschrift verschafft dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf seine Arbeitsleistung, wenn ihm die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund eines "seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses" nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist im Einzelfall zu entscheiden, sie ist abhängig vor allem vom Alter des Kindes, der Schwere der Erkrankung und davon, ob Betreuungsmöglichkeiten durch andere Bezugspersonen gegeben sind. Der Anspruch wird durch ein Höchstalter des Kindes nicht begrenzt.