2/2.7 Höhe des Kinderkrankengeldes

Autor: Weyand

Die Höhe des Kinderkrankengeldes ist in § 45 Abs. 2 SGB V geregelt. Danach beläuft sich die Krankengeldleistung grundsätzlich auf 90 % des Nettoentgelts, auf das der Beschäftigte in den Tagen der Kindesbetreuung Anspruch hätte.

Darüber hinaus werden Einmalzahlungen des Arbeitgebers (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresboni etc.) berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt und davon Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden. Das Bruttokrankengeld steigt dann, und zwar unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung auf 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.