4/7.1 Stellung im System der Rechtsbehelfe

Autor: Bepler

Weg in die dritte Instanz: Zulassung

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine dritte Instanz nur eröffnet, wenn das hierfür erforderliche Rechtsmittel, Revision oder Rechtsbeschwerde, im Tenor der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist.

Sprungrechtsmittel

Die Entscheidung über die Revisions- oder Rechtsbeschwerdezulassung obliegt grundsätzlich dem LAG in seiner Berufungs- oder Beschwerdeentscheidung. Nur ganz ausnahmsweise kommen nach § 76 oder § 96a ArbGG Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde unmittelbar vom ArbG aus in Betracht. Sie setzen u.a. eine Zulassung durch das ArbG voraus (siehe hierzu Teil 4/3.3). Verweigert das ArbG die Zulassung, gibt es dagegen keinen Rechtsbehelf. Die Entscheidung des ArbG, ein Sprungrechtsmittel nicht zuzulassen, ist endgültig. Die in erster Instanz unterlegene Partei kann nur noch Berufung einlegen, wenn diese nach den allgemeinen Regeln statthaft ist.

Zulassungsentscheidung des LAG