Autor: Bepler |
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine dritte Instanz nur eröffnet, wenn das hierfür erforderliche Rechtsmittel, Revision oder Rechtsbeschwerde, im Tenor der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist.
Die Entscheidung über die Revisions- oder Rechtsbeschwerdezulassung obliegt grundsätzlich dem
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