Beschwerdebegründungsfrist ab Urteilszustellung
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils begründet werden (§ 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG).
Fristbeginn für Einlegung und Begründung einheitlich
Diese Frist läuft unabhängig davon, wann die Beschwerde eingelegt wurde. Auch wenn dies unmittelbar nach Zustellung des vollständigen LAG-Urteils geschehen ist, bleiben dem Beschwerdeführer zwei Monate ab Urteilszustellung für die Begründung.
Unabhängigkeit der Fristabläufe
Die Beschwerdebegründungsfrist endet auch dann zwei Monate nach Zustellung des LAG-Urteils, wenn die Frist für die Einlegung der Beschwerde zuvor versäumt wurde und ein deswegen gestellter Wiedereinsetzungsantrag noch nicht beschieden ist.1) BAG, Beschl. v. 26.07.1988 - 1 AZB 16/88, NZA 1989, 150. Einlegungs- und Begründungsfrist laufen unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab. Es bedarf deshalb an sich auch jeweils eines besonderen Hinderungsgrunds, um eine Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis zu erreichen. Nur bei einem Dauertatbestand, wie einer noch nicht durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe beseitigten Unfähigkeit eines mittellosen Beschwerdeführers, die Verfahrenskosten zu tragen, kommt eine einheitliche Begründung beider Wiedereinsetzungsgesuche in Betracht.
Keine Verlängerung der Begründungsfrist