6/2.3.1 Unterrichtung des Betriebsrats

Autor: Schneider

Umfang der Beteiligung

In Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ein spezifisches Beteiligungsrecht (§§ 99 - 101 BetrVG);1) handelt es sich bei dem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten, beschränkt sich diese Beteiligung allerdings auf eine entsprechende Mitteilung durch den Arbeitgeber (§ 105 BetrVG). Entsprechende Regelungen finden sich bei der Einstellung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder.

Information aller Bewerber

Die Beteiligung des Betriebsrats besteht zunächst in der Information durch den Arbeitgeber über alle Bewerber, also nicht nur über diejenigen, die er selbst in die engere Wahl zieht.2) Die Information erstreckt sich auf alle persönlichen und beruflichen Tatsachen über die Bewerber.

Formfreiheit