6/4.1 Vollständige Erwerbsminderung

Autor: Nau

Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts für die Dauer von mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Bei einem auf unter drei Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögen ist von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts auszugehen, da entsprechende stundenweise Tätigkeiten im Regelfall nicht angeboten werden. In diesem Fall soll der Versicherte Anspruch auf die volle Rente als volle Lohnersatzleistung haben. Durch die eingeführte Zeitgrenze von drei Stunden wird Nahtlosigkeit zwischen der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung hergestellt.

Wichtiger Hinweis