6/4.18 Verfahrensfragen

Autor: Nau

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bedarf das Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung eines Antrags.

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 115 Abs. 3 SGB VI von Amts wegen in die Regelaltersrente umgewandelt, wenn der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt. Sollte er bestimmen, dass keine Umwandlung erfolgen soll, entfällt der Rentenanspruch. Ein Hinausschieben des Beginns der Regelaltersrente über den Zeitpunkt des Erreichens dieser Grenze ist nicht möglich.

Enthält der Verfügungssatz des Rentenbescheids keine Befristung des Anspruchs für die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, ist ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erforderlich, denn auch bei Wegfall des Anspruchs kraft Gesetzes ist in diesem Fall ein Aufhebungsbescheid erforderlich.