6/4.2 Erreichen der Regelaltersgrenze

Autor: Nau

Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht für Versicherte nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. In § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist geregelt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze von Amts wegen in eine Regelaltersrente umzuwandeln ist, wenn der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt hat. Eine solche Bestimmung des Versicherten kann z.B. darin bestehen, dass die Rente wegen Alters erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden soll, um gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI später eine höhere Altersrente zu erreichen. Bei der "Bestimmung" handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit ihrem Zugang bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger Wirksamkeit entfaltet und bis zur Bestandskraft des Bescheids über die Regelaltersrente zulässig ist.