6/4.3 Berufliches Leistungsvermögen

Autor: Nau

Der Begriff der vollen Erwerbsminderung ist in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI definiert (Legaldefinition). Maßgeblich ist insofern, ob mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichtet werden können.

Das berufliche Leistungsvermögen muss gem. § 43 Abs. 2 SGB VI wegen Krankheit oder Behinderung, demnach aus gesundheitlichen Gründen, herabgesunken sein. Andere Umstände als gesundheitliche Gründe sind unbeachtlich. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung kommt es bei dem Begriff "Krankheit" nicht darauf an, ob Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht.1)

Entscheidend ist daher nicht allein das Vorliegen einer Krankheit, sondern eine Aufhebung bzw. Reduzierung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit bezogen auf das Arbeitsleben. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist der bisherige Beruf des Versicherten, der zwar nach der Rechtsänderung mit dem Jahr 2001 nicht mehr geschützt ist, jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durchaus von Relevanz ist. Der berufliche Lebenslauf gibt Aufschluss über die individuellen Fähigkeiten sowie des Leistungsvermögens des Versicherten. Der berufliche Werdegang gibt in Ergänzung dazu Informationen, inwieweit z.B. Ausländern die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt gelungen ist.