6/4.10 Aufschubzeiten

Autor: Nau

Gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1-4 und § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der Fünfjahreszeitraum um sogenannte Aufschubzeiten,7) die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Nach § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992. Diese Zeiten werden aber nur berücksichtigt, sofern sie nicht mit einem Pflichtbeitrag belegt sind.

Aufschubzeiten sind:

Anrechnungszeiten gem. §§ 58, 252, 252a SGB VI, einschließlich Arbeitsunfähigkeit nach Aussteuerung

Rentenbezugszeiten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, § 33 Abs. 3 SGB VI

umgewandelte DDR-Rente nach § 252 Abs. 2a SGB VI

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gem. §§ 57, 249, 249a SGB VI und Pflege nach § 249b SGB VI

Tatbestände für Anrechnungszeiten bei fehlender Unterbrechung gem. § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI

Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

Ersatzzeiten vor 1992 gem. § 241 Abs. 1 SGB VI

Zeiten des Bezugs einer knappschaftlichen Ausgleichsleistung vor 1992 gem. § 241 Abs. 1 SGB VI