6/4.8 Wartezeit

Autor: Nau

Die allgemeine Wartezeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfordert fünf Jahre an Beitragszeiten vor dem Versicherungsfall.

Dazu gehören gem. § 50 SGB VI :

Beitragszeiten nach § 51 SGB VI i.V.m. §§ 54, 55 SGB VI, einschließlich Zeiten der Pflege, des Wehrdiensts, des Bezugs von Sozialleistungen, der geringfügigen Beschäftigung mit Aufstockung und Kindererziehungszeiten gem. §§ 3, 50 SGB VI

Ersatzzeiten nach § 51 Abs. 4 SGB VI i.V.m. §§ 250, 251, 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI

Wartezeiten aus Versorgungsausgleich gem. § 52 Abs. 1 SGB VI

Wartezeiten aus Rentensplitting gem. §§ 120, 52 Abs. 1a SGB VI

Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger beschäftigungsfreier Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 SGB VI

Ausländische Beschäftigungszeiten, für die Sozialversicherungsbeiträge in dem Heimatland abgeführt wurden und die gemäß Sozialversicherungsabkommen als gleichgestellte Zeiten angesehen werden, die bei der Wartezeit mit zu berücksichtigen sind.

Die Wartezeit kann auch durch eine sogenannte Wartezeitfiktion gem. §§ 53, 245 SGB VI erfüllt sein.

Nach § 53 Abs. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn die Erwerbsminderung

wegen eines Arbeitsunfalls nach §§ 8 ff. SGB VII oder einer Berufskrankheit nach § 9 Nr. 1 SGB VII,

wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem () als Wehrdienstleistender oder als Zeitsoldat,