| Autor: Nau |
Wichtiger Hinweis |
Widerspruch und Klage gegen die Entziehung einer Erwerbsminderungsrente haben gem. § 86a Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gem. § 86b SGG auf Antrag hin entweder durch den Rentenversicherungsträger selbst oder durch das Sozialgericht angeordnet werden.
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