6/4.15 Dauer der Rentenzahlung

Autor: Nau

Wichtiger Hinweis

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich auf Zeit gewährt, und zwar für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn gem. § 102 Abs. 2 SGB VI. Die Befristung kann wiederholt werden. Die Befristung entfällt nur in den Fällen, wenn im Anschluss an die medizinische Beurteilung des Versicherten unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Konkret ist im Rahmen einer Zukunftsprognose, die der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, die erforderliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn die Behebung der Erwerbsminderung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Rentenbeginn nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist. Unabhängig davon kann auch eine zeitlich nicht befristete Rente bei wesentlicher Änderung des Gesundheitszustands gem. § 48 SGB X entzogen werden.

Widerspruch und Klage gegen die Entziehung einer Erwerbsminderungsrente haben gem. § 86a Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gem. § 86b SGG auf Antrag hin entweder durch den Rentenversicherungsträger selbst oder durch das Sozialgericht angeordnet werden.