6/4.16 Höhe der Rente

Autor: Nau

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 67 Nr. 1 und 2 SGB VI. Beide Fälle der Erwerbsminderungsrenten werden bei vorzeitiger Inanspruchnahme um einen Abschlag gekürzt. Der Abschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat, für den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Bei allen nachfolgenden Renten bleibt der Abschlag erhalten, so dass sich dieser für alle zukünftigen Rentenarten, Alters- und Hinterbliebenenrenten, rentenmindernd auswirkt.