6/4.17 Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten und bei bestehenden Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit

Autor: Nau

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB VI) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 96a Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Diese Hinzuverdienstgrenze wird jährlich zum 01.07. neu berechnet (§ 96a Abs. 1c Satz 2 SGB VI).

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze 6.300 Euro (§ 96a Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten (§ Abs. Nr. 1 a.F. [Fassung bis 30.06.2017]).der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten (§ Abs. Nr. 3 a.F.).der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ Abs. Nr. 2 a.F.).