6/4.4 Vorliegen einer Gesundheitsstörung

Autor: Nau

In der Regel wird die Erwerbsminderung auf Grundlage der durch den Versicherten geäußerten Beschwerden sowie den sogenannten "objektiven Befunden" beurteilt.

Erforderlich ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Die Behandlungsfähigkeit einer Gesundheitsstörung führt im Ergebnis zunächst nicht dazu, dass das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht angenommen werden kann. Auch eine unterbliebene Behandlung ändert nichts daran, dass die vorhandene Gesundheitsstörung nicht als Krankheit anzusehen wäre.2) Verweigert der Versicherte jedoch eine zumutbare Behandlung, obwohl die Erwerbsminderung durch diese behoben werden kann, besteht für den Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, unter Hinweis auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 - 62, 65 SGB I die Gewährung der Rente zu verweigern, bis der Versicherte seiner Verpflichtung nachkommt, z.B. im Rahmen einer Teilnahme an einer Reha-Maßnahme.