6/4.5 Dauer der Gesundheitsstörung

Autor: Nau

Die Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens muss "auf nicht absehbare Zeit" bestehen. Hierunter ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu verstehen. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 29.05.2019