6/4.7 Verweisbarkeit

Autor: Nau

Das BSG hat früher bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben äußerste Grenzen der Verweisbarkeit hergeleitet.4) Der geltende Gesetzeswortlaut erlaubt eine solche Differenzierung nicht mehr. Es war Ziel des Gesetzgebers, die Privilegien Versicherter, die über eine qualifizierte Aus- bzw. Weiterbildung verfügen und infolgedessen eine entsprechend hocheingestufte Tätigkeit ausüben, zu beseitigen.

Wichtiger Hinweis

Bei der Beurteilung der Leistungsminderung ist jedoch zu berücksichtigen, dass selbst die Ausübung leichter Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigerweise eine entsprechende Motivation des Versicherten voraussetzt, diese Arbeiten auch durchzuführen. Derjenige, der diese Motivation nicht mehr aufbringen kann, kann durchaus aufgrund dieser Leistungsminderung erwerbsgemindert i.S.d. § 43 SGB VI sein.

Die im Gesetz formulierten "Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts" müssen für den Versicherten auch erfüllbar sein.

Beispiel