6/4.9 Pflichtbeiträge

Autor: Nau

Für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein, sogenannte Vorversicherungszeit. Nur für den, der einen engen zeitlichen Bezug zu einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit hat, wird von dem Gesetzgeber die Notwendigkeit von Lohnersatz durch Gewährung einer Rente anerkannt.

Pflichtbeiträge in diesem Sinne sind:

Pflichtbeiträge von Beschäftigten nach § 1 SGB VI

Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen nach § 2 SGB VI

Pflichtbeiträge von sonstigen Versicherten nach § 3 Satz 1 SGB VI, die gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten:

-

Kindererziehung3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)

-

nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI)

-

Wehr- oder Zivildienstpflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)

-

Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (§ 3 Satz 1 Nr. 2a SGB VI)

-

Sozialleistungsbezug wie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld, wenn die Personen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)