Autor: Sitter |
Besondere Regeln gelten im Fall der Erkrankung von Kindern, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben. Nach § 45 SGB V haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, wenn es
Mit dem Anspruch auf Pflege-Krankengeld einher geht der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht (§ 45 Abs. 3 SGB V); der Anspruch auf bezahlte Freistellung geht dem auf unbezahlte Freistellung vor.67) Der Arbeitgeber kann daher zur Abwendung des Anspruchs aus § Satz 1 nicht auf die Inanspruchnahme von Krankengeld bei der gesetzlichen Krankenkasse nach § verweisen. Denn das Sozialversicherungsrecht ist nachrangig. Ist der Anspruch des § Satz 1 tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich (hierzu oben Teil ) jedoch wirksam ausgeschlossen, verbleibt der Anspruch aus § auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld.
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