6/8.2.2 Arbeitsverhältnis

Autor: Sitter

Bestehendes Arbeitsverhältnis

Voraussetzung für den Anspruch nach § 616 Satz 1 BGB ist zunächst ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Auf Art, Umfang und Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Es genügt auch ein fehlerhaft begründetes Arbeitsverhältnis, bis sich eine Vertragspartei auf diesen Umstand beruft.16) Im Fall der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ist zu unterscheiden:

Beruht die Weiterbeschäftigung auf einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung, entfallen im Unterschied zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Ansprüche des Arbeitnehmers aus § 616 Satz 1 BGB; der Leistungsaustausch der Arbeitsvertragsparteien vollzieht sich in diesem Fall nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung.17)

Fordert dagegen der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortzusetzen, sind die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den Grundsätzen des abzuwickeln. In diesem Fall bleiben dem Arbeitnehmer die Ansprüche aus § Satz 1 erhalten. Gleiches gilt bei einer Weiterbeschäftigung nach § Abs. .