7/4.6 Verletztenrente, §§ 56-62 SGB VII

Autor: Klatt

7/4.6.1 Anspruch auf Verletztenrente

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf Verletztenrente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bestimmt sich nach § 56 Abs. 2 SGB VII (siehe Teil 7/4.6.2).

Die Verletztenrente dient dem Ausgleich der durch den Versicherungsfall verursachten, andauernden Einkommensminderung. Anders als im Zivilrecht wird bei der Schadensberechnung nicht auf den konkreten Schaden des Verletzten abgestellt, sondern allein auf den abstrakt bemessenen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten infolge eines verbliebenen Gesundheitsschadens.

Die Höhe der Rente bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 SGB VII. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdiensts (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Prozentsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).

Besondere Praxisrelevanz hat die Rente als vorläufige Entschädigung gem. § 62 SGB VII (siehe dazu Teil 7/4.6.5).

7/4.6.2 Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)