7/5.1.8.1 Unwirksamkeit jeder arbeitgeberseitigen Kündigung bei Nichtbeteiligung der Personalvertretung

Nichtbeteiligung der Personalvertretung als Unwirksamkeitsgrund

Nach § 79 Abs. 4  BPersVG ist jede durch den öffentlichen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.1)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.05.19952) entschieden, dass es verfassungsrechtlich grundsätzlich dem Gesetzgeber freigestellt ist, zu welchen Maßnahmen der Dienststelle er der Personalvertretung ein Beteiligungsrecht einräumen will.

Ob die Kündigung des Arbeitnehmers durch seinen öffentlichen Arbeitgeber bereits wegen Nichtbeteiligung des Personalrats gem. § 79 Abs. 4  BPersVG unwirksam ist, hängt davon ab, ob dem Personalrat im BPersVG ein Beteiligungsrecht zur Kündigung des Arbeitnehmers eingeräumt ist. In Übereinstimmung mit dem Betriebsverfassungsrecht und den Personalvertretungsgesetzen der Länder muss der Personalrat aber grundsätzlich bei jeder Kündigung mitwirken.

Praxistipp