7/5.1.8.9 Checkliste zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1.

Ist die Kündigung von einer Verwaltung des Bundes oder von einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder von einem Gericht des Bundes ausgesprochen worden? - Nur dann gelten die Bestimmungen des BPersVG !

2.

Ist bei der Dienststelle, die gekündigt hat, bereits ein Personalrat gebildet? Lediglich dann ist zur arbeitgeberseitigen Kündigung der Personalrat zu beteiligen gewesen!

3.

Ist der bei der Dienststelle gebildete Personalrat vor Ausspruch der Kündigung durch die Dienststelle überhaupt beteiligt worden? - Wenn nicht, von vornherein Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 79  Abs. 4  BPersVG !

4.

Ist das Mitwirkungsverfahren nach den §§ 79  Abs. 1, 72 BPersVG zu einer ordentlichen Kündigung oder das Anhörungsverfahren gem. § 79  Abs. 3  BPersVG zu einer außerordentlichen Kündigung gegenüber dem bei der Dienststelle gebildeten Personalrat durch einen hierfür nach § 7  BPersVG zuständigen Beschäftigten der Dienststelle eingeleitet worden? Hat zudem der Personalrat die etwaige nicht ordnungsgemäße Einleitung des Beteiligungsverfahrens gegenüber der Dienststelle im konkreten Beteiligungsverfahren ausdrücklich sowie fristgerecht gerügt? Nur bei rechtzeitiger ausdrücklicher Rüge der nicht ordnungsgemäßen Einleitung des Beteiligungsverfahrens durch den Personalrat gegenüber Dienststelle ist die Kündigung nach § 79  Abs. 4   unwirksam!