7/7.1 Anwendungsbereich und Zweck des TzBfG

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Vereinbarung einer Befristung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nicht unbestimmte Zeit dauern, sondern durch Zeitablauf oder den Eintritt einer Bedingung enden soll. Hierdurch soll den Interessen der Arbeitsvertragsparteien an einem nur begrenzten Arbeitsbedarf flexibel Rechnung getragen werden. Zugleich muss sichergestellt werden, dass durch eine Befristung der Kündigungsschutz nicht umgangen wird, die Möglichkeiten der Befristung also nicht missbraucht werden. Aufgabe des Befristungsrechts ist es, einen Rahmen vorzugeben.

Grundlagen

Das Befristungsrecht ist durch europarechtliche Vorgaben geprägt. Europarechtliche Grundlagen finden sich in Art. 30 der Grundrechtecharta und in der Befristungsrichtlinie.1) Nach § 5 des Anhangs EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zur RL 1999/70/EG müssen die Mitgliedstaaten die sachgrundlose Befristung, die maximale Gesamtdauer befristeter Arbeitsverhältnisse und/oder die Anzahl befristeter Arbeitsverhältnisse begrenzen.2)