7/7.9 Entfristungsklage

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Wie im Kündigungsschutzrecht soll auch im Befristungsrecht zügig Rechtssicherheit über das Schicksal des Arbeitsvertrags herrschen. Der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, muss deshalb gem. § 17 TzBfG binnen drei Wochen nach Ablauf der streitigen Befristung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Der Klageantrag ist darauf zu richten, "festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsvertrags vom … zum … rechtsunwirksam ist" oder "festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Vertrag vom … vereinbarte Befristung zum … beendet wurde". Bei abweichendem Wortlaut des Antrags ist durch Auslegung zu ermitteln, ob - unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers - eine Befristungskontrollklage vorliegt.1)

Wie bei der Kündigungsschutzklage gilt auch bei der Entfristungsklage ein punktueller Streitgegenstand, der nicht generell den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern (nur) die Beendigung des einzelnen Arbeitsvertrags aufgrund einer konkreten Befristungsabrede umfasst.2)