7/7.4 Pflichten des Arbeitgebers in befristeten Arbeitsverhältnissen

Autoren: Schmiegel/Sadtler

Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil sie ihre Rechte aus dem TzBfG in Anspruch nehmen (§ 5 TzBfG). Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf daher wegen der Befristung grundsätzlich nicht objektiv schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Dies gilt für alle Beschäftigungsbedingungen. Insbesondere ist die Vergütung zumindest zeitanteilig zu gewähren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Zwar können bestimmte Leistungen von der Dauer der Beschäftigung abhängig gemacht werden, jedoch haben für befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer dann dieselben Zeiten zu gelten (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG). Gleiches gilt, wenn die Gewährung der Leistung davon abhängt, dass das Arbeitsverhältnis an einem Stichtag besteht.1) Welche Arbeitnehmer vergleichbar sind, regelt § 3 Abs. 2 TzBfG.