Autoren: Schmiegel/Sadtler |
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags generell der Schriftform. Das Formgebot bezieht sich allerdings nicht auf den gesamten Arbeitsvertrag, sondern vielmehr lediglich auf die Vereinbarung der Befristung.1) Dessen ungeachtet ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrags mit Blick auf das NachwG zu empfehlen.
Das Schriftformgebot gilt auch für
die Verlängerung eines befristeten Vertrags,2) |
die nachträgliche Befristung bzw. Verkürzung eines Arbeitsverhältnisses3) sowie für |
die - freiwillige - Vereinbarung der befristeten Weiterbeschäftigung während einer laufenden Bestandsschutzstreitigkeit.4) |
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