Autor: Senger-Sparenberg |
Das
Nach §
Auch im Rahmen der Soldatenversorgung besteht kein Anspruch auf eine Heilbehandlung mit Arzneimitteln, die nicht verschreibungspflichtig oder nach dem SGB V verordnungsfähig sind.32)
32) | LSG Bayern, Urt. v. 07.05.2014 - L 15 VS 17/13 (für den Fall einer Versorgung mit sog. durolanen Fertigspritzen - Hyaluronsäure). |
Anspruchsberechtigt sind
Soldaten i.S.d. § |
Zivilpersonen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben; |
Hinterbliebene i.S.v. §§ |
Begleitpersonen i.S.v. § |
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