Autor: Kreutzfeldt |
Bei der Betriebsratswahl handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte orientiert sich die Rechtsprechung vielfach an dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 RVG.3)
Nach der Empfehlung der Streitwertkommission ist die Bestellung des Wahlvorstands grundsätzlich mit dem Hilfswert (5.000 Euro) zu bewerten (Streitwertkatalog II.2.1). Abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands kann eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen (Streitwertkatalog II.2.1). Dementgegen wird als sachgerecht angesehen, für den Antrag, den Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu ersetzen, 50 %4) oder sogar 100 %5) des für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Werts in Ansatz zu bringen.
Bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl ist die Größe des Betriebsrats maßgeblich. Zunächst ist vom Zweifachen des Hilfswerts, also von 10.000 Euro auszugehen. Dieser Wert steigert sich mit jeder Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Hilfswert, also um jeweils 2.500 Euro.6)
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