Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau.
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