Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2014 wird abgeändert. Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistungserbringung wird aufgehoben. Stattdessen wird der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014 zu gewähren.
Die Beschwerden werden im Übrigen zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|