LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.11.2021
L 2 AS 438/21 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a)-b); SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) und Nr. 4; AufenthG (2004) § 2 Abs. 1; AufenthG (2004) §§ 27 ff.; AufenthG (2004) § 27 Abs. 1; AufenthG (2004) § 27 Abs. 2; AufenthG (2004) § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3; AufenthG (2004) § 29 Abs. 1; AufenthG (2004) § 36 Abs. 1; AufenthG (2004) § 36 Abs. 2 S. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 6; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU (2004) § 4; FreizügG/EU (2004) § 4a Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU (2004) § 11 Abs. 14 S. 1; AEUV Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 21; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 371/21

Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungsausschluss für AusländerKeine Familienangehörigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des FreizügG/EUKein Aufenthaltsrecht eigener Kinder mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit zum Familiennachzug

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 438/21 B ER

DRsp Nr. 2022/10232

Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsausschluss für Ausländer Keine Familienangehörigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des FreizügG/EU Kein Aufenthaltsrecht eigener Kinder mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit zum Familiennachzug

1. Die nichteheliche Lebensgefährtin eines als Arbeitnehmer beschäftigten Unionsbürgers gehört nicht zu dessen Familienangehörigen iS von § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004). Sie genießt auch nicht nach § 3a FreizügG/EU als nahestehende Person iS von § 1 Abs 2 Nr 4 Buchst c FreizügG/EU Freizügigkeit, sofern ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Sofern sich ihr Aufenthaltsrecht ansonsten allenfalls aus einer Arbeitsuche ableiten ließe, ist sie von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.2. Auch wenn eigene Kinder mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit in dem Haushalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, folgt hieraus kein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug gemäß § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.