OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2022
33 A 3021/21.PVB
Normen:
SBG § 60 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 4; BPersVG § 13;
Fundstellen:
D_V 2023, 359
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 2214/20

Besetzung des in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 S. 1 SBG gewählten Personalrats mit mindestens einem von wahlberechtigten (Zivil-)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählten Mitglied

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 33 A 3021/21.PVB

DRsp Nr. 2022/17139

Besetzung des in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 S. 1 SBG gewählten Personalrats mit mindestens einem von wahlberechtigten (Zivil-)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählten Mitglied

Dem in einer Dienststelle nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Personalrat muss mindestens ein Mitglied angehören, das von wahlberechtigten (Zivil-)Beschäftigten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SBG § 60 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 4; BPersVG § 13;

Gründe

I.

Die Dienststelle des Beteiligten war mit Zuweisung vom 4. April 2016 nach § 12 Abs. 2 BPersVG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung der Luftwaffenunterstützungsgruppe L. zugeteilt worden. Nach der Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes wurde auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 SBG ein Personalrat, der Antragsteller, gewählt, der aus drei Soldaten und einem Zivilbeschäftigten (Beamten) bestand.

Zur Durchführung der im April 2020 anstehenden Personalratswahl bestellte der Antragsteller im November 2019 einen Wahlvorstand. Zum 9. Dezember 2019 wurde der dem Personalrat angehörige Zivilbeschäftigte versetzt mit der Folge, dass nunmehr in der Dienststelle kein Zivilbeschäftigter mehr in der Dienststelle vorhanden war.