BAG - Beschluß vom 14.12.1994
7 ABR 14/94
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2, § 81 Abs. 3 ; BPersVG § 12 Abs. 2, § 53, § 72 Abs. 4, § 82 Abs. 1 und 5; BetrVG § 47 Abs. 2 ; SoldG § 70 Abs. 1; ZA-NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1300
NZA 1996, 222
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 88/93
ArbG Mönchengladbach, vom 04.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/93

Beteiligungsrechte bei Änderungskündigungen nach Dienststellenschließung

BAG, Beschluß vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 14/94

DRsp Nr. 1995/5980

Beteiligungsrechte bei Änderungskündigungen nach Dienststellenschließung

»Wenn das Hauptquartier nach Auflösung einer Dienststelle gegenüber den ehemals dort beschäftigten Arbeitnehmern, die noch keiner anderen Dienststelle zugeordnet sind, eine Änderungskündigung ausspricht, ist in entsprechender Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 82 Abs. 1 BPersVG vor Ausspruch der Änderungskündigung die bei dem Hauptquartier gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.«

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 2, § 81 Abs. 3 ; BPersVG § 12 Abs. 2, § 53, § 72 Abs. 4, § 82 Abs. 1 und 5; BetrVG § 47 Abs. 2 ; SoldG § 70 Abs. 1; ZA-NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hauptbetriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht hat, wenn gegenüber einem Arbeitnehmer erst nach Auflösung seiner Beschäftigungsdienststelle eine Änderungskündigung ausgesprochen wird und der Arbeitnehmer noch keiner anderen Dienststelle zugeordnet ist.

Die Antragstellerin ist die bei dem Beteiligten zu 2) gebildete Hauptbetriebsvertretung der 2 Group Royal Air Force. Beteiligter zu 2) ist das Hauptquartier 2 Group Royal Air Force, das als oberste Dienstbehörde der britischen Luftwaffe in der Bundesrepublik Deutschland die Funktionen des früheren Hauptquartiers der Royal Air Force Germany wahrnimmt.