LAG Niedersachsen - Beschluss vom 26.08.2008
1 TaBV 62/08
Normen:
ArbGG § 98 ; ArbGG § 80 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; BetrVG § 58 Abs. 2 ; BetrVG § 50 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 13/08

Betriebs- oder Konzernebene für Errichtung der Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit Einigungsstelle

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 1 TaBV 62/08

DRsp Nr. 2008/19920

Betriebs- oder Konzernebene für Errichtung der Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit Einigungsstelle

»Kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle unter Beteiligung des örtlichen Betriebsrats als auch des Konzernbetriebsrats zu dem gleichen Regelungsgegenstand nicht festgestellt werden, spricht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Betriebsrat vor Ort berufen ist seine Mitbestimmungsrechte im Einigungsstellenverfahren zu wahren (Umkehrschluss aus §§ 50 Abs. 2, 58 Abs. 2 BetrVG). Die Einigungsstelle ist nur dann mit dem Konzernbetriebsrat zu errichten, wenn dieser offensichtlich zuständig ist. Eine parallele Einrichtung von zwei Einigungsstellen widerspricht der Zielsetzung des besonderen Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; ArbGG § 80 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; BetrVG § 58 Abs. 2 ; BetrVG § 50 Abs. 2 ;

Gründe:

I. In den im zweiten Rechtszug verbundenen Beschwerdeverfahren 1 TaBV 62/08 und 1 TaBV 76/08 ist im Streit, ob auf Betriebsrats- oder Konzernbetriebsratsebene der Arbeitgeberin eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "ePost" zu errichten ist.