LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2008
10 Sa 424/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b; KSchG § 2; BPersVG § 72; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 79 Abs. 1 Satz 1; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9; Schutz-TV § 4 Nr. 4 d; Schutz-TV § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1736/07

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei den Stationierungsstreitkräften - eingeschränkte Darlegungspflicht der US-Streitkräfte zum Einsatz von Personal und Material

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 424/08

DRsp Nr. 2009/6288

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei den Stationierungsstreitkräften - eingeschränkte Darlegungspflicht der US-Streitkräfte zum Einsatz von Personal und Material

1. Die Entscheidung der US-Streitkräfte, die Dienststelle, in der die Arbeitnehmerin bisher beschäftigt war, aufzulösen und deren Aufgaben in eine andere (reorganisierte) Dienstelle zu transformieren, stellt eine unternehmerische Entscheidung dar, die von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist; dieser Grundsatz gilt auch bei der Beurteilung von Kündigungen im Bereich der Stationierungsstreitkräfte. 2. Zum Entscheidungsspielraum der US-Streitkräfte gehört auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe in der Dienstelle zukünftig erledigt werden soll (Art. 56 Abs. 7 a ZA-NTS); die US-Streitkräfte sind deshalb nicht verpflichtet, im Einzelnen aufgeschlüsselt darzulegen, welche Menge an Material und Gerätschaften die amerikanischen Truppen benötigen.