LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2010
2 Sa 369/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 103; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 3; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 1; InsO § 113; InsO § 125 S. 1; InsO § 270 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3092/08

Betriebsbegriff i.S. des KSchG [Filialunternehmen]; Befugnis des Geschäftsleiters zu Einstellung, Abmahnungen und Kündigungen; Begründungspflicht trotz Aufnahme in die Namensliste; Kündigung durch den Insolvenzverwalter; Zustimmungserfordernis des Betriebsrats; Passivlegitimation des Arbeitgebers bei Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 369/09

DRsp Nr. 2010/21052

Betriebsbegriff i.S. des KSchG [Filialunternehmen]; Befugnis des Geschäftsleiters zu Einstellung, Abmahnungen und Kündigungen; Begründungspflicht trotz Aufnahme in die Namensliste; Kündigung durch den Insolvenzverwalter; Zustimmungserfordernis des Betriebsrats; Passivlegitimation des Arbeitgebers bei Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung

Eine Filiale eines Filialunternehmens stellt einen eigenständigen Betrieb im kündigungsrechtlichen Sinne dar, wenn der Geschäftsleiter der Filiale die Entscheidung über Einstellung, Abmahnungen und Kündigungen selber trifft und umsetzt. Eine Rücksprache mit der Personalabteilung der örtlich weit entfernten Zentrale ist dann unerheblich, wenn dadurch die o. g. Entscheidungsbefugnis des Geschäftsleiters nicht berührt wird.

1. Wurde der Arbeitnehmer in die Namensliste aufgenommen, bleibt der Arbeitgeber gleichwohl verpflichtet, ihm auf dessen Verlangen die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben. 2. Eine Befugnis des Insolvenzverwalters zur Kündigung (§ 113 Satz 1 InsO) besteht auch dann, wenn in einem Sanierungstarifvertrag der Ausschluss von ordentlichen Kündigungen vereinbart worden war. 3. Bei einer Kündigung nach § 15 Abs. 4 KSchG handelt es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung, weshalb die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG) nicht erforderlich ist.