LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.03.1999
22 TaBV 1/98
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1, BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 04.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/98

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung von Tendenzträgern

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 22 TaBV 1/98

DRsp Nr. 2002/3503

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung von Tendenzträgern

1. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei einer personellen Maßnahme, hier der Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG von Tendenzträgern, ist gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG eingeschränkt. Der Arbeitgeber muß über die personelle Einzelmaßnahme informieren. Die Maßnahme bedarf aber nicht der Zustimmung des Betriebsrats (im Anschluss an BAG AP Nr. 51 zu § 118 BetrVG 1972 - DRsp-ROM Nr. 1994/1607 - und BAG AP Nr. 46 zu § 118 BetrVG 1972 - DRsp-ROM Nr. 2000/1098 -).2. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme (Versetzung) ersichtlich gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit einem betroffenen Tendenzträger verstößt, der Sonderkündigungsschutz gem. §§ 15 Abs. 1 S 1 KSchG, § 103 BetrVG genießt (im Anschluss an BAG NZA 1994, 187 - DRsp-ROM Nr. 2001/296 -).

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1, BetrVG § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um Notwendigkeit und Zustimmung zur Versetzung der Vorsitzenden des antragsgegnerischen Betriebsrates.