LAG Düsseldorf - Beschluss vom 24.11.1998
3 TaBV 73/98
Normen:
BetrVG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 112
AiB 1999, 281
AiB Telegramm 1999, 8
FA 1999, 302
LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 19
LAGE § 9 BetrVG 1972 Nr. 4
PersV 1999, 418
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 44/98

Betriebsratswahl: Beschäftigtenzahl - Berücksichtigung gekündigter Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.1998 - Aktenzeichen 3 TaBV 73/98

DRsp Nr. 2001/14424

Betriebsratswahl: Beschäftigtenzahl - Berücksichtigung gekündigter Arbeitnehmer

1. Bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist vom Wahlvorstand die künftige Entwicklung des Personalbestandes insoweit zu berücksichtigen, als aufgrund bereits getroffener konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers eine Veränderung der Beschäftigtenzahl gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten ist (im Anschluss an BAG AP Nr. 1 zu § 17 BPersVG = DRsp-ROM Nr. 1996/6262). 2. Im gekündigten Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeiter sind daher nicht mitzuzählen, wenn ihre nach der Betriebsratswahl freiwerdenden Arbeitsplätze aufgrund einer bereits seit längerem getroffenen und umgesetzten Umstrukturierungsentscheidung und einer damit verbundenen betriebsübergreifenden Personalabbaumaßnahme dauerhaft entfallen sollen und konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Prognose bei Erlaß des Wahlausschreibens nicht bestehen.

Normenkette:

BetrVG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt eine Versicherungsgesellschaft für technische Anlagen mit Sitz in B und M. Er beschäftigte bundesweit am 01.04.1998 ca. 440 Mitarbeiter ohne Einrechnung der leitenden Angestellten.