Autor: Metz |
Nach Einführung des BetrAVG wurden insbesondere für große Belegschaften Versorgungsordnungen durch schriftliche Betriebsvereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat geschaffen. Dabei hatte der Betriebsrat einen Rechtsanspruch, an der Verteilung des Dosierungsrahmens mitzuwirken (vgl. Teil 9/12). Rechtswirksame Betriebsvereinbarungen ergänzen die Arbeitsverträge und schaffen unmittelbare und zwingende Ansprüche für die Mitarbeiter als zukünftige Versorgungsempfänger.
In der betriebsrentenrechtlichen Praxis sind vor allem Umgestaltungen und Verschlechterungen von Betriebsvereinbarungen ein häufiger Streitgegenstand. Die entsprechenden Rechtsstreitigkeiten sind nur mit großer Sachkunde für den Arbeitnehmer zu entscheiden (vgl. Teil 9/5.4).
Der Arbeitgeber kann nicht nur mit dem Betriebsrat, sondern auch mit dem Sprecherausschuss Richtlinien über die bAV vereinbaren. Diese begründen anders als bei Betriebsvereinbarungen keinerlei unmittelbar zwingenden Anspruch der leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber. Verbindliche Regelungen müssen gesondert vereinbart werden. Jedoch sind abweichende Regelungen zugunsten einzelner leitender Angestellten zulässig (§ 28 Abs. 1 und 2 SprAuG.8)
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