Autor: Schneider |
Der Auswahlfreiheit des Arbeitgebers wird durch gesetzliche Diskriminierungsverbote, die insbesondere in der Anbahnungsphase zu beachten sind, Grenzen gesetzt. Das in der Praxis bedeutsamste Diskriminierungsverbot fand sich in § 611a BGB a.F. Danach durfte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen (§ 611a BGB a.F.). Es genügte hierzu der objektive Tatbestand; eine Benachteiligungsabsicht wurde nicht verlangt. Mit Einführung des AGG ergibt sich das Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Geschlechts nun aus § 1 AGG.
Der weite Tatbestand einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung ("wegen des Geschlechts") macht deutlich, dass hiervon alle denkbaren Benachteiligungen tatsächlicher und rechtlicher Art bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses erfasst werden sollen.68) Eine Diskriminierung kann daher darin liegen, dass eine schwangere Bewerberin bereits in der ersten Runde des Verfahrens ausgeschlossen oder eine Bewerberin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird.69)
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