6/2.1.6 Fragerecht des Arbeitgebers

Autor: Schneider

6/2.1.6.1 Grenzen des Fragerechts

Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs und sonstiger Eignungsverfahren macht der Arbeitgeber von seinem Fragerecht Gebrauch. Dieses ist im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers aber nur insoweit gegeben, als der Arbeitgeber bezüglich des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage hat. Allgemein gilt die Regel: Je mehr die Frage mit der beruflichen Sphäre des Bewerbers im Zusammenhang steht, desto eher ist sie zulässig; je stärker die Frage in die private Sphäre des Arbeitnehmers hineinreicht, desto eher wird sie als unzulässig angesehen. Generell zulässig sind deshalb z.B. Fragen nach der fachlichen Qualifikation für die in Aussicht gestellte Stelle, der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.42) Ausnahmslos unzulässig ist hingegen die Frage nach persönlichen Vorlieben und der sexuellen Orientierung des Bewerbers.