6/2.1.10 Ersatz der Vorstellungskosten

Autor: Schneider

Der Arbeitgeber ist zum Ersatz der Vorstellungskosten verpflichtet, wenn entweder eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder die Voraussetzungen der §§ 670, 662 BGB vorliegen.91) Ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, ist für den Anspruch unerheblich.

Der Anspruch nach § 670 BGB setzt voraus, dass der Bewerber zur Vorstellung aufgefordert wurde. Ob dies durch den Arbeitgeber oder einen Personal- oder Unternehmensberater geschieht, ist unerheblich. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine explizite Aufforderung zur Vorstellung erfolgt. Vielmehr genügt es, dass der Bewerber sich mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers vorstellt, auch wenn die Initiative zur Vorstellung vom Bewerber ausgegangen ist.

Ausschluss des Anspruchs

Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten ausschließen, indem er dies bei der Aufforderung zur Vorstellung dem Bewerber mitteilt. Ein derartiger Ausschluss ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn dem Bewerber anheimgestellt wird, sich vorzustellen, oder er zu einer unverbindlichen Rücksprache mit dem Arbeitgeber aufgefordert wird. Eine unaufgeforderte Vorstellung, etwa auf ein Zeitungsinserat oder auf Veranlassung der Arbeitsagentur, begründet dagegen noch keinen Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten.

Umfang der Erstattung