Bewerbungsunterlagen
Bewerbungsunterlagen hat der Arbeitgeber sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er hat sie dem Bewerber unverzüglich wieder auszuhändigen, sobald feststeht, dass ein Arbeitsvertrag nicht zustande kommt, oder soweit sie im Fall eines Vertragsabschlusses für den Arbeitgeber nicht mehr von Bedeutung sind. Die Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.89) Poeche, in: Küttner, Personalbuch 2020, 27. Aufl. 2020, 132 Bewerbung, Rdnr. 3. Werden Dokumente beschädigt, hat der Bewerber einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 311 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB).
Personalfragebogen