6/2.1.11 Besondere Eignungs- und Untersuchungsverfahren

Autor: Schneider

Grundsatz

Setzt der Arbeitgeber über das Einstellungsgespräch und den Personalfragebogen hinaus Verfahren ein, um die Eignung des Bewerbers festzustellen, sind diese ebenfalls nur insoweit zulässig, wie dem Informationsbedürfnis des Arbeitgebers der Vorrang vor den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers an der Geheimhaltung der das Persönlichkeitsrecht berührenden Tatsachen Vorrang einzuräumen ist.96)

Ärztliche Einstellungsuntersuchung

Eine Berechtigung des Arbeitgebers, von dem Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung zu verlangen, besteht nicht. Ausnahmen gelten nur, wo diese Einstellungsuntersuchung tarifvertraglich (vgl. § 8 Abs. 1 BAT bzw. § 41 Abs. 1 TVöD BT-V) oder gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. im Lebensmittelbereich nach § 18 BSeuchG, bei Jugendlichen nach § 32 JArbSchG) oder in Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben sind. Die Untersuchung ist stets nur mit dem Einverständnis des Bewerbers zulässig.

Wird eine ärztliche Untersuchung vorgenommen, hat sich diese auf den Gesundheitszustand des Bewerbers im Hinblick auf die zu beschränken. Das Fragerecht des Arztes geht nicht über das des Arbeitgebers hinaus. Unzulässig sind deshalb Fragen im sexual-medizinischen Bereich, nach zurückliegenden Erkrankungen oder Erkrankungen und die Durchführung von entsprechenden Tests.