6/2.1.5 Offenbarungspflichten des Bewerbers

Autor: Schneider

Informationsrisiko jeder Vertragspartei

Jede Vertragspartei trägt grundsätzlich die Informationslast und das Informationsrisiko des Vertragsschlusses. Dies gilt insbesondere für den Arbeitgeber, der i.d.R. die Auswahl unter mehreren Bewerbern zu treffen hat. Von sich aus hat der Arbeitnehmer daher im Prinzip weder auf persönliche Umstände noch auf solche hinzuweisen, die einem Vertragsschluss entgegenstehen könnten oder in sonstiger Weise nachteilig für ihn sind.

Ausnahmsweise besteht eine Offenbarungspflicht, wenn der Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitteilung erwarten darf.38) Das ist der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die dem Arbeitnehmer die Erfüllung des Arbeitsvertrags unmöglich machen oder sonst für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.39)

Offenbarungspflichtige Tatsachen

Eine Krankheit oder eine Behinderung, die die Einsatzfähigkeit auf der ausgeschriebenen Stelle ausschließt oder erheblich herabsetzt, ist deshalb ungefragt zu offenbaren.40) Auch eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Verbüßung bevorsteht, hat der Bewerber von sich aus mitzuteilen.41) Ebenso muss der Arbeitnehmer von sich aus auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot .