LAG Berlin - Beschluss vom 10.11.2000
6 TaBV 1475/00
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; MTV vom 24.04.78 für das private Bankgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) in den Grenzen bis zum 2. Oktober 1990 § 6 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 85 BV 2506/00

Eingruppierung: Serviceberaterin bei der Bank

LAG Berlin, Beschluss vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 6 TaBV 1475/00

DRsp Nr. 2002/8214

Eingruppierung: Serviceberaterin bei der Bank

Die Tätigkeit eines Serviceberaters bei der Commerzbank ist die eines Schalterangestellten mit beratender Tätigkeit i.S. des § 6 Tarifgruppe 5 des Manteltarifvertrages vom 24.04.78 für das private Bankgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) in den Grenzen bis zum 2.10.90 und nicht die eines Schalterangestellten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen i.S. der Tarifgruppe 6 des Manteltarifvertrages.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; MTV vom 24.04.78 für das private Bankgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) in den Grenzen bis zum 2. Oktober 1990 § 6 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Die Sache ist beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 8 ABR 6/01 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 85 BV 2506/00