LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2002
20 TaBV 1/02
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 5 ; ArbGG § 69 Abs. 2 n.F. ; ArbGG § 69 Abs. 3 n.F. ; ArbGG § 84 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 87 ff. ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ZPO § 567 ; ZPO § 922 ; ZPO § 936 ; BetrVG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; WahlO § 3 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 3/02

Einstweilige Verfügung gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl bei Streit über die Frage, ob ein einheitlicher Betrieb zweier Unternehmen vorliegt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2002 - Aktenzeichen 20 TaBV 1/02

DRsp Nr. 2003/4566

Einstweilige Verfügung gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl bei Streit über die Frage, ob ein einheitlicher Betrieb zweier Unternehmen vorliegt

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 5 ; ArbGG § 69 Abs. 2 n.F. ; ArbGG § 69 Abs. 3 n.F. ; ArbGG § 84 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 87 ff. ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ZPO § 567 ; ZPO § 922 ; ZPO § 936 ; BetrVG § 1 Abs. 1 ; BetrVG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; WahlO § 3 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG n.F. analog abgesehen, da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

Die auf § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 936, 922, 567 ZPO gestützte sofortige Beschwerde der antragstellenden Arbeitgeberin ist als Beschwerde gemäß § 87 ff. ArbGG zu behandeln. Denn auf Grund Anordnung der mündlichen Anhörung über die (sofortige) Beschwerde war über diese im Beschlussverfahren gemäß § 87 ff. ArbGG so zu entscheiden, als wenn in erster Instanz auf mündliche Anhörung ein Beschluss gemäß §§ 85 Abs. 2, 84 ArbGG erlassen und dagegen Beschwerde gemäß § 87 ArbGG (und nicht gemäß § 78 ArbGG) eingelegt worden wäre (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23 Auflage, § 922 Rnr. 14). Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig.

III.