Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG n.F. analog abgesehen, da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die auf § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 936, 922, 567 ZPO gestützte sofortige Beschwerde der antragstellenden Arbeitgeberin ist als Beschwerde gemäß § 87 ff. ArbGG zu behandeln. Denn auf Grund Anordnung der mündlichen Anhörung über die (sofortige) Beschwerde war über diese im Beschlussverfahren gemäß § 87 ff. ArbGG so zu entscheiden, als wenn in erster Instanz auf mündliche Anhörung ein Beschluss gemäß §§ 85 Abs. 2, 84 ArbGG erlassen und dagegen Beschwerde gemäß § 87 ArbGG (und nicht gemäß § 78 ArbGG) eingelegt worden wäre (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23 Auflage, § 922 Rnr. 14). Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig.
III.
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